Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung.
Die gesetzlichen Gebühren für einen vom Mandanten frei ausgewählten und beauftragten Verteidiger (Wahlverteidiger) richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist gesetzlich geregelt, welche Verteidigertätigkeiten welchen Gebührentatbestand auslösen. Das Gesetz legt dabei für die jeweiligen Gebührentatbestände einen bestimmten Gebührenrahmen fest, innerhalb dessen der Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Sache die konkrete Gebührenhöhe im Einzelfall bestimmt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/).
Anstelle der gesetzlichen Gebühren können Mandant und Verteidiger auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Dies ist gerade in Strafrechtsfällen üblich. In der Regel werden im Rahmen einer solchen Vergütungsvereinbarung Pauschalvergütungen oder Zeithonorare mit festen Stundensätzen vereinbart. Die Höhe der Pauschale oder des Stundensatzes hängt dabei wieder insbesondere von der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall ab.
Strafverteidiger werden insbesondere bei neuen Mandanten in der Regel erst nach Zahlung von anwaltsüblichen angemessenen Gebührenvorschüssen tätig. Dies gilt im Falle der gesetzlichen Gebühren ebenso, wie im Falle einer Vergütungsvereinbarung.
Sog. Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es in Strafrechtsfällen für die Strafverteidigung nicht. Anders ist dies u.U., wenn im Strafprozess gegen den Beschuldigten zugleich auch vermögensrechtliche Ansprüche (sog. Adhäsionsverfahren) geltend gemacht werden. Allerdings liegt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine notwendige Verteidigung vor, die sog. Pflichtverteidigung. In solchen Fällen ordnet das Gericht dem Beschuldigten einen sog. Pflichtverteidiger bei. Der Beschuldigte kann dem Gericht auch einen Verteidiger seines Vertrauens vorschlagen. Das Gericht wird in der Regel diesen Vorschlag akzeptieren. Auf die Frage, ob der Beschuldigte einen Anwalt selbst bezahlen kann oder nicht, kommt es grds. nicht an. Eine Pflichtverteidigung kommt insbes. in Betracht, wenn dem Beschuldigten besonders schwere Straftaten (Verbrechen) vorgeworfen werden, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder aber wenn sonst wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger, übernimmt erst einmal die Staatskasse die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren, welche allerdings geringer sind als die normalen Wahlverteidigergebühren. Im Falle einer Verurteilung fordert die Staatskasse die an den Verteidiger gezahlten Gebühren aber in der Regel vom Verurteilten zurück. Die Kanzlei Kucera berät Sie gerne darüber, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen.
Ob eine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten einer Strafverteidigung übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Wird dem Beschuldigten ein verkehrsrechtliches Vergehen, etwa eine Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall, vorgeworfen, wird in der Regel Kostendeckung gewährt. Erst wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass das Vergehen doch vorsätzlich begangen wurde, ist der Versicherungsnehmer zur Erstattung gezahlter Anwaltskosten verpflichtet. Bei sonstigen strafrechtlichen Vergehen übernehmen Rechtsschutzversicherungen Kostendeckung in der Regel nur, wenn dem Beschuldigten eine fahrlässige Begehung eines Vergehens vorgeworfen wird. Für Vergehen, die nach dem Gesetz nur vorsätzlich begehbar sind, wie etwa Betrug oder Diebstahl, scheidet eine Kostenübernahme von vornherein aus. Ob in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, kann im Rahmen eines ersten persönlichen Gesprächs geklärt werden. Die Kanzlei Kucera kann auch gerne für Sie eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stellen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Ist zwischen Mandant und Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, trägt die Versicherung aber nicht die Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.
In bestimmten Fällen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren, die Sie an Ihren Verteidiger gezahlt haben. Werden Sie nämlich in einem gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen oder wird ein Hauptverfahren gegen Sie nach Anklageerhebung vom Gericht erst gar nicht eröffnet, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihnen die Staatskasse die gesetzlichen Anwaltsgebühren erstattet.
Es gibt Fälle, in denen ein Mandant lediglich einen ersten mündlichen oder schriftlichen rechtlichen Rat oder eine Auskunft benötigt, ohne einen Strafverteidiger auch mit einer weitergehenden Strafverteidigung beauftragen zu müssen oder zu wollen. Wird z.B. in einer bestimmten Situation nur der Rat benötigt, wie man sich verhalten soll oder wird nur die Beantwortung einzelner rechtlicher Fragen begehrt, so können Sie sich auch im Rahmen einer sog. Erstberatung an die Kanzlei Kucera wenden. In einem telefonischen oder – besser – einem persönlichen Gespräch können so einzelne rechtliche Fragen geklärt oder Empfehlungen zu Verhaltensweisen in Strafrechtsfällen gegeben werden. In einer solchen Erstberatung kann insbesondere auch geklärt werden, ob eine weitergehende Beratung erforderlich ist. Die Gebühren für eine sog. Erstberatung sind relativ gering. Nach dem Gesetz (RVG) soll die Höhe der Erstberatungsgebühr mit dem Mandanten vereinbart werden. Ist der Mandant ein Verbraucher, darf die Erstberatungsgebühr dabei aber max. 190 € betragen. Oft wird die Gebühr aber deutlich unter dieser Grenze liegen. Darüber, wann der Bereich einer Erstberatung überschritten ist und weitere Gebühren anfallen, berät Sie die Kanzlei Kucera selbstverständlich rechtzeitig in der Beratung. Wird nach einer Erstberatung vom Mandanten doch eine weitergehende Verteidigung gewünscht, wird die Erstberatungsgebühr selbstverständlich auf die weiteren Gebühren angerechnet.
Da die im Zusammenhang mit den Kosten stehenden Gesichtspunkte vom Einzelfall, insbesondere von der Art und dem Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeiten und auch von der Bedeutung des Falles abhängen, können konkretere Angaben hierzu erst in einem Gespräch zwischen Mandant und Anwalt geklärt werden. In vielen Fällen ist auch eine vorherige Einsicht in die behördlichen oder gerichtlichen Strafakten erforderlich. Die Kanzlei Kucera berät Sie im Rahmen eines Gesprächs selbstverständlich umfassend darüber, mit welchen Kosten in Ihrem Fall zu rechnen ist. Solange lediglich ein Vorgespräch über voraussichtliche Kosten und eine etwaige Mandatsannahme und noch keine weitere rechtliche Beratung erfolgt, fallen für Sie selbstverständlich keine Kosten an. Sobald eine kostenauslösende Beratung erfolgt, wird Sie die Kanzlei Kucera selbstverständlich vorher darauf hinweisen.
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Über den Autor
Grüße aus Dortmund! Mein Name ist Christian Kucera und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Ex-Staatsanwalt. Seit über 24 Jahren bin ich in Dortmund und bundesweit als Strafverteidiger tätig.
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