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Seit dem 01.04.2024 gilt das neue Cannabisgesetz, welches für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen Besitz und Anbau von Cannabis legalisiert.
Cannabis fällt nach dem neuen Gesetz nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Den Umgang mit Cannabis regelt das Cannabisgesetz nun näher im Konsumcannabisgesetz (KCang) und im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Erlaubt ist für Erwachsene insbesondere der Cannabis-Besitz von höchstens
Erwachsene dürfen in ihrer Wohnung zudem bis zu 3 lebende Cannabispflanzen zum Eigenkonsum gleichzeitig anbauen.
Ab dem 01.07.2024 dürfen Anbauvereinigungen (sog. „Cannabis Social Clubs“) Cannabis anbauen und unter bestimmten Voraussetzungen in begrenzten Mengen an Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben.
Der Cannabis-Besitz von mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder von mehr als 50 bis 60 Gramm stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden.
Der Cannabis-Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb und von mehr als 60 Gramm innerhalb der Wohnung sowie der Besitz oder Anbau von mehr als 3 Cannabispflanzen ist strafbar.
Auch der sonstige unerlaubte Umgang mit Cannabis bleibt weiter in bestimmten Formen strafbar. Näher geregelt ist dies nun im Konsumcannabisgesetz (KCang) und im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Die Strafrahmen sind teilweise erheblich gesunken.
Zentrale Regelungen aus dem Betäubungsmittelgesetz, wie etwa die „Kronzeugenregelung“ oder „Therapie statt Strafe“ (§ 35 BtMG) gelten auch nach dem neuen Cannabisgesetz.
In laufenden Strafverfahren ist das Cannabisgesetz auch auf Taten anzuwenden, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden („Meistbegünstigungsprinzip“).
Für vor dem 01.04.2024 verhängte rechtskräftige Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz wegen solcher Taten, die nach dem Cannabisgesetz nun nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist ein Straferlass vorgesehen.
Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Cannabisgesetz keine Strafe mehr vorsieht, können unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden.
Trotz der Teillegalisierung von Cannabis bleibt das Fahren eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss weiterhin verboten. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße oder Strafe, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Cannabisgesetz wird gelobt, aber auch kritisiert. In der Praxis sind jedenfalls noch viele Fragen offen. Ob sich die Neuregelung bewährt, bleibt abzuwarten.
Über den Autor
Grüße aus Dortmund! Mein Name ist Christian Kucera und ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Ex-Staatsanwalt. Seit über 24 Jahren bin ich in Dortmund und bundesweit als Strafverteidiger tätig.
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