Hansastraße 72, 44137 Dortmund, Deutschland
Werden Beschuldigte mit Strafanzeigen, Vorladungen, Durchsuchungen, Festnahmen, Anklagen, Strafbefehlen oder anderen Maßnahmen konfrontiert, sollten folgenden Dinge beachten werden
Festnahmen und Untersuchungshaft gehören sicher zu den massivsten staatlichen Eingriffen in die Rechte des Bürgers überhaupt.
Hier ist es besonders wichtig, zunächst vom gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch zu machen und unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Diese haben in der Regel für solche Notfälle eine
Notrufnummer, über die sie auch außerhalb üblicher Bürozeiten immer erreichbar sind.
Auch Wohnungsdurchsuchungen stellen Stresssituationen dar.
Deshalb sollten hier folgende wichtige Dinge beherzigt werden:
Erhält man vom Gericht eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl zugestellt, empfiehlt es sich, umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren und ohne vorherige Rücksprache mit diesem keine Angaben zur Sache zu machen.
Im Falle des Erhalts einer Anklageschrift setzt das Gericht eine in der Regel ein- oder zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und ggf. auch zur Benennung eines Pflichtverteidigers. Erhält man vom Gericht einen Strafbefehl, so enthält dieser bereits die Tat, die einem zur Last gelegt wird und eine Rechtsfolge (meistens eine Geldstrafe). Gegen den Strafbefehl kann man binnen zweier Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.
Wird man von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen, sollte man umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren und keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt tätigen.
Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, zu einer polizeiliche Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn man von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vorgeladen wird.
Unabhängig von der Frage, ob man zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen muss, ist man aber auf keinen Fall verpflichtet, eine Aussage zu machen. Das gilt unabhängig davon, ob man von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen wurde.