Jugendstrafrecht.

Paragraphsymbol in Rot steht auf dem Boden. Daneben JGG Schriftzug
Foto Visitenkarte Rechtsanwalt Kucera

Das Jugend­gerichts­gesetz (JGG) – Sonderstrafrecht für Jugendliche und Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts, der sich speziell auf Jugendliche und Heranwachsende konzentriert, die Straftaten begangen haben sollen. Es ist zwar „echtes“ Strafrecht, unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht aber in wichtigen Aspekten, insbesondere in Bezug auf die Prinzipien der Erziehung, Resozialisierung und der Berücksichtigung des jugendlichen Entwicklungsstandes.

Für das Jugendstrafverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts, also insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält speziellere Regelungen.

Anwendbarkeit

Anwendbar ist das Jugendstrafrecht auf Jugendliche, also Personen, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Daneben ist es unter bestimmten Voraussetzungen auf Heranwachsende anwendbar, also Personen, die 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.

Zitat

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG

Zitat

Zentrale Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das zentrale Prinzip des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Anstelle von Vergeltung und Abschreckung steht die Resozialisierung und erzieherische Beeinflussung des jugendlichen Täters im Vordergrund.

Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind in der Regel weniger repressiv als im Erwachsenenstrafrecht. Sie umfassen eher Erziehungsmaßregeln (etwa soziale Trainingskurse oder Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) oder Zuchtmittel (etwa Schadenwiedergutmachung, Sozialstunden oder Jugendarrest).  Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann in schwerwiegenderen Fällen unter gewissen Voraussetzungen aber auch Jugendstrafe verhängt werden.

Die Jugendgerichtshilfe

Im Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe eine zentrale Einrichtung, die eine wichtige Rolle bei der Begleitung und Unterstützung von Jugendlichen spielt. Sie wird von den Jugendämtern ausgeübt und unterstützt insbesondere das Gericht durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußert sich insbesondere zu den Maßnahmen, die vom Gericht zu ergreifen sind.“

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Erfahrenen Strafverteidiger einschalten!

In Jugendstrafverfahren geht es um junge Menschen, deren persönliche Entwicklung meist noch nicht abgeschlossen ist. Für sie ist es normalerweise im Vergleich zu Erwachsenen schwieriger, den Verfahrensverlauf nachzuvollziehen, die eigene Sichtweise zum Ausdruck zu bringen und sich selbst gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Für sie besteht deshalb ein besonderer Schutzbedarf. Strafverteidigung ist deshalb eine sensible Angelegenheit, die neben Kompetenz, Erfahrung und Engagement auch Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl erfordert.

Es ist deshalb sinnvoll, möglichst frühzeitig einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten.

Sie benötigen in einer Jugendstrafsache Hilfe durch einen erfahrenen Verteidiger? Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf!

0231 1891 584
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